Für Sie persönlich da

Meldung

Info Coronavirus: Unterstützung von Unternehmen in der aktuellen Situation (wird ständig aktualisiert)

In der für die Wirtschaft schwierigen Situation infolge der Ausbreitung des Coronavirus wurden verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten von Bund und Land in die Wege geleitet. Ebenso gibt es viele hilfreiche Informationen. Hier informieren wir Sie kontinuierlich zu wichtigen Themen.

Als Wirtschaftsförderung für den Landkreis unterstützen wir unsere Unternehmen in dem schnellen Kontakt zu Ansprechpartnern oder der Recherche von Unterstützungsmöglichkeiten. Sprechen Sie uns gerne an. 

Kontakt:  Kerstin Bauer I Geschäftsführerin Tel. 06731 408 1021

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Neu: Überbrückungshilfe IV

(Eingestellt: 13.01.2022)

  • Mit der Überbrückungshilfe IV wird die Hilfe für die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro 2022 fortgesetzt.
  • Förderzeitraum: Januar bis März 2022.
  • Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.
  • Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).
  • Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.
  • Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.


Infos zur Überbrückungshilfe IV


Förderprogramm ReStart - Coaching für Selbstständige

(Eingestellt: 27.07.2021)

ReStart ist ein Coaching für Selbstständige, das diese während und nach der Corona-Pandemie unterstützt, wieder wettbewerbsfähig zu werden, es zu bleiben und gestärkt aus der Krise herauszugehen. Teilnehmen können Selbstständige sowie Kleinstunternehmer*innen mit Sitz in Rheinland-Pfalz. Voraussetzung ist, dass nicht mehr als 9 Beschäftigte geführt werden und der Jahresumsatz zwei Mio. Euro nicht übersteigt. ReStart ist Teil der Arbeitsmarktinitiative #rechargeRLP und wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert. Dadurch ist die Teilnahme kostenlos.

Anbieter von Coaching und Beratung im Rahmen des Förderprogramms ist die Stölzle GmbH an ihrem Standort in Alzey, Hellgasse 16. Unter anderem werden angeboten: Wirtschafts- und Liquiditätsanalysen, Leistungs- und Kompetenzprofile, Strategieentwicklung und Umsetzung, Fördermittelanalyse, Kompetenzvermittlung, Stabilisierung der Selbstständigkeit und alternative Erwerbsmöglichkeiten.  

Infos ReStart Stölzle GmbH

Infobroschüre ReStart

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Luca App in Alzey-Worms

(Eingestellt: 10.05.2021)

Kontaktdaten digital erfassen und nachverfolgen

Kontakte digital, einfach und schnell nachverfolgen zu können ist eine zentrale Säule im Kampf gegen die Pandemie und auch ein wichtiger Baustein im Hinblick auf künftige Öffnungen. 

Der Landkreis Alzey-Worms führt in Zusammenarbeit mit der Stadt Worms die Luca-App ein. Das Gesundheitsamt Alzey-Worms hat die Voraussetzungen geschaffen, verschlüsselte Kontaktdaten über die Luca-App im Infektionsfall empfangen zu können. Diese Schnittstelle ist ein wichtiger Faktor. Die Kontaktnachverfolgung wird dem Gesundheitsamt erleichtert, weil im Bedarfsfall automatisch eine vollständige und umfassende Übersicht aller Kontaktpersonen vorliegt. 

Die Luca-App ermöglicht es, Kontakte, die eine mit dem Coronavirus infizierte Person in dem ansteckenden Zeitraum hatte, einfacher, lückenlos und schneller digital nachzuvollziehen und somit Infektionsketten schneller zu stoppen. In dem Sinne kann sie künftige Lockerungen in der Pandemie unterstützen. Sie ergänzt die Corona-Warn-App und soll vor allem an Orten greifen, an denen ohnehin (zukünftig) die Kontaktdaten erfasst werden (z. B. Einzelhandel, Friseure, Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Kultureinrichtungen, Veranstaltungen etc.). Der Betrieb legt sein Profil einmal an, generiert für sich einen QR-Code oder z. B. in der Gastronomie einen pro Tisch, der für die Kunden beim Betreten der Einrichtung zugänglich gemacht wird. Die Kunden scannen diesen mit dem Smartphone ab und sind damit erfasst. Sie müssen hierzu über die Luca App verfügen und dort einmal ihre Kontaktdaten hinterlegt haben.

Welche Infos sind für Betriebe hilfreich: 

1. Auf der Homepage von Luca unter www.luca-app.de sind wichtige Informationen und FAQ
    
für die Betreiber aber auch die Kunden und Gäste von Einrichtungen/ Veranstaltern 
    eingestellt.

2. Online-Webschulung: Luca bietet kostenfreie Webseminare für Betriebe an. Diese
    1-stündigen Präsentationen finden dienstags und donnerstags von 11-12 Uhr statt. Ein
    eigenes Seminar für Alzey-Worms war seitens Luca leider nicht möglich. 

Hier sind die Termine für die kostenfreien Webinare für Betriebe eingestellt: 

Dienstag 11 - 12 Uhr     Termin jetzt hier sichern! 

Donnerstag 11 - 12 Uhr Termin jetzt hier sichern! 

3. Seitens des Landkreises wird mit einem Plakat und einer Anzeige (z. B. für Social Media) für
    die Chancen der digitalen Kontaktnachverfolgung als Baustein für mehr Öffnungen
    geworben, die die Betriebe gerne nutzen können. 


Downloads:

Luca-Plakat 

Anleitung zur Umsetzung von Luca in den Betrieben 

Luca-Anzeige

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Überbrückungshilfe III - Vereinfachung und Verbesserung 

(Eingestellt: 25.01.2021)

Überbrückungshilfe III wird vereinfacht

  • Die bisher vorgesehenen unterschiedlichen Zugangswege zur Überbrückungshilfe III werden vereinfacht. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mind. 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Ein darüber hinausgehender Nachweis entfällt. 
  • Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro.
  • Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, daher sind Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.
  • Die monatlichen Höchstbeträge werden erhöht und vereinheitlicht. Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten. 
  • Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Hilfe beantragen: Bundesregelung Fixkostenhilfe oder Kleinbeihilfen-Regelung.
  • Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen wird auf 100.000 Euro angehoben. Die Abschlagszahlungen und die Antragstellung starten im Monat Februar 2021. Die regulären Auszahlungen erfolgen wie auch schon bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen über die Länder. Die regulären Auszahlungen starten im Monat März 2021


Regelungen für Einzelhandel

  • Für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 wird eine Sonderregelung für Einzelhändler eingeführt. 
  • Einzelhändler können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf das Umlaufvermögen bei den Fixkosten berücksichtigen. Diese Warenabschreibungen können zu 100 % als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. 
  • Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung bei den Fixkosten berücksichtigt. Konkret werden entsprechend angemessene Kosten bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. 


"Neustarthilfe" für Solobselbständige

  • Im Rahmen der Überbrückungshilfe III kann statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale ("Neustarthilfe") angesetzt werden. 
  • Die "Neustarthilfe" steht Soloselbständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben. 
  • Auch sog. unständig Beschäftigte wie Schauspielerinnen und Schauspieler können die Neustarthilfe beantragen. 
  • Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 % oder mehr zurückgegangen ist. 
  • Der Zuschuss zu den Betriebskosten ist aufgrund seines betrieblichen Charakters nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung. 
  • Es handelt sich - wie die anderen Zuwendungen der Überbrückungshilfe - um einen steuerbaren Zuschuss


Infos zur Überbrückungshilfe III

Infos zur "Neustarthilfe"

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Bundesprogramm "Überbrückungshilfe II" gestartet

(Eingestellt: 19.11.2020)

Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfe verlängert. Die Überbrückungshilfe II gilt für den Förderzeitraum September bis Dezember 2020. Nähere Einzelheiten zu den Fördervoraussetzungen und zu den Förderkonditionen finden Sie unter:

Überbrückungshilfe Unternehmen

FAQs zur "Corona-Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen"

Bitte beachten Sie: Anträge für die Überbrückungshilfe können ausnahmslos nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden. Hierzu steht ein bundesweites Antragserfassungssystem zur Verfügung.

Falls Sie bisher noch keinen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beauftragt haben, z.B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u.a. hier finden:

Steuerberater-Suchdienst

Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer


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Außerordentliche Wirtschaftshilfe November

(Anträge seit 25. November möglich)

(Aktualisiert: 26.11.2020)

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 mit einem Finanzvolumen von ca. 10 Milliarden Euro bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. 

Antragsberechtigt sind:

Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. 

Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Höhe der Förderung: Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinaus gehenden Umsätzen ein entsprechende Anrechnung. 

Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe elektronisch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden.

Plattform Überbrückungshilfe

Abschlagszahlungen 

Ab Ende November können erste Abschlagszahlungen erfolgen. Das Verfahren umfasst folgende Punkte: 

  • Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  • Die Antragstellung erfolgt voll elektronisch über die Plattform Überbrückungshilfe.
  • Erste Auszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  • Die Antragstellung erfolge einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen. 


Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums:

Bundeswirtschaftsministerium 

Bundesfinanzministerium

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Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"

(Eingestellt: 06.10.2020)

Die Corona-Krise erschwert es vielen Ausbildungsbetrieben, weiterhin junge Menschen als Fachkräfte von morgen auszubilden. Über das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" können Unternehmen die Ausbildungsprämie oder andere Förderungen beantragen. Das Programm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind. Ziel ist, Ausbildungsplätze zu erhalten, zusätzliche Ausbildungsplätze zu schaffen, Kurzarbeit für Auszubildende zu vermeiden und eine Übernahme von Auszubildenden aus insolventen Betrieben zu fördern. 

Nähere Informationen erhalten Unternehmen beim Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Mainz unter Tel. 0800 4 555 20 oder per Mail unter Mainz.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de

Download Flyer Ausbildungsprämie

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Qualifizierungsoffensive WEITER.BILDUNG!

(Eingestellt: 06.10.2020)

Die Qualifizierungsoffensive WEITER.BILDUNG der Agentur für Arbeit unterstützt Unternehmen durch finanzielle Förderung dabei, durch Weiterbildung der Beschäftigten aktuelle Herausforderungen wie Fachkräftemangel und Strukturwandel zu meistern. So können die Kosten einer Weiterbildung, zum Beispiel bei einer Umschulung, ganz oder teilweise übernommen werden. 

Bei beruflicher Weiterbildung während der Corona-bedingten Kurzarbeit können unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Eine Weiterbildung, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit begonnen wurde muss nicht unterbrochen werden. Endet die Weiterbildung erst nach dem Bezug von Kurzarbeitergeld kann sie ebenfalls fortgesetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann in diesem Fall ein Arbeitsentgeltzuschuss gewährt werden.    

Nähere Informationen erhalten Unternehmen beim Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Mainz unter Tel. 0800 4 555 20 oder per Mail unter Mainz.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de

Download Flyer Weiterbildung Qualifizierungsoffensive

Download Weiterbildung in Kurzarbeit

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Sonderfonds für Kulturveranstaltungen

(Eingestellt: 07.06.2021)

Die Bundesregierung legt einen Sonderfonds in Höhe von bis zu 2,5 Milliarden Euro auf, mit dem ein breit gefächertes Angebot an Kulturveranstaltungen wieder möglich werden soll. 

Da der Wiederbeginn des kulturellen Lebens immer noch mit pandemiebedingten Unsicherheiten verbunden ist, soll der Sonderfonds Schutz vor Beschränkungen der Besucherzahlen und anderen Restriktionen und Risiken bieten. Der Sonderfonds unterstützt die Wiederaufnahme und die Planbarkeit von Kulturveranstaltungen mit zwei zentralen Bausteinen: Zum einen einer Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die unter Beachtung coronabedingter Hygienebestimmungen der Länder mit reduziertem Publikum stattfinden. Diese Hilfe steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen ab dem 1. Juli 2021 und für Veranstaltungen mit bis zu 2000 Personen ab dem 1. August 2021 zur Verfügung.

Der zweite Baustein ist eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden. Dies betrifft Konzerte und Festivals mit über 2.000 Besucherinnen und Besuchern, die einen langen Planungsvorlauf benötigen.

Weitere Infos zum Sonderfonds


NEUSTART KULTUR startet

Mit einer Milliarde Euro wird die Bundesregierung Kultureinrichtungen unterstützen. Das Programm soll Kultureinrichtungen in die Lage versetzen, Häuser und Programme wieder zu eröffnen. Vorgesehen sind Mittel für folgende Maßnahmen:

  1. Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen
    Rund 250 Millionen Euro sind eingeplant, um Kultureinrichtungen und -akteure bei der Wiedereröffnung und dem wiederaufgenommenen Betrieb zu unterstützen. Dies betrifft Einrichtungen, deren regelmäßiger Betrieb nicht überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert wird, sowie soziokulturelle Zentren.
  2. Erhaltung und Stärkung der Kulturinfrastruktur und Nothilfen
    Mit 480 Millionen Euro sollen vor allem die vielen kleineren und mittleren, privatwirtschaftlich finanzierten Kulturstätten und -Projekte unterstützt werden.
  3. Förderung alternativer, auch digitaler Angebote
    Für alternative, insbesondere auch digitale Angebote stehen 150 Millionen Euro bereit.
  4. Unterstützung bundesgeförderter Kultureinrichtungen und -projekte
    100 Millionen Euro gibt es für regelmäßig geförderte Kultureinrichtungen, um coronabedingte Einnahmenausfälle und Mehrausgaben auszugleichen.
  5. Privater Rundfunk
    20 Millionen Euro sind für kleinere regionale Sender vorgesehen, deren Werbeinnahmen weggebrochen sind.

Die geförderten Maßnahmen müssen bis spätestens Ende 2021 abgeschlossen sein.

Beim 1. Programmteil (Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen) wird das Land Rheinland-Pfalz auf Antrag die Eigenanteile der Kultureinrichtungen von 10 Prozent über das Landesprogramm "Im Fokus - 6 Punkte für die Kultur" übernehmen.

Infos zum Landesprogramm

Die Förderprogramme im Rahmen von NEUSTART KULTUR laufen sukzessive an.

Hier finden Sie tagesaktuelle Informationen über den Start der einzelnen Programme.

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Corona-Überbrückungshilfe des Bundes ist gestartet

(Eingestellt: 09.07.2020)

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ist gestartet. Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer in einem vollständig digitalisierten Verfahren.

Hier die Eckpunkte:

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die Programm-

         voraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und    
         Einrichtungen.

  • Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang, 50 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %, 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Zu den förderfähigen Fixkosten gehören unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern.
  • Die Antragstellung wird in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt. Die Kosten dafür können anteilig geltend gemacht werden.
  • Die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen erfolgt über die Länder. Anträge sind bis spätestens 31. August 2020 zu stellen.
  • Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt.  


Infos zur Überbrückungshilfe

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Förderung für Künstler und Kultureinrichtungen

(Eingestellt: 30.04.2020)

Mit einem 15,5 Millionen Euro umfassenden 6-Punkte-Programm wird die Landesregierung Kulturschaffende und Kultureinrichtungen unterstützen. Zentraler Baustein ist das mit 7,5 Millionen Euro ausgestattete Stipendienprogramm. Ab Mitte Mai können Kulturschaffende Arbeitsstipendien von jeweils 2.000 Euro erhalten, falls sie Mitglieder in der Künstlersozialkasse sind und ihren ersten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben. In einem digitalen Schaufenster werden die Ergebnisse präsentiert. Die Stipendien können ab dem 15. Mai über ein Online-Formular beantragt werden.

Kultureinrichtungen wird das Land mit insgesamt 4,5 Millionen Euro fördern. Dazu gehören z.B. die sozio-kulturellen Zentren oder die Programmkinos.

Eine Förderung von 1.000 bis 10.000 Euro können Kultureinrichtungen, Kulturinstitutionen und Kulturschaffende für den Aufbau und die Verbesserung ihrer digitalen Infrastruktur erhalten.

Infos zum 6-Punkte-Programm und zu den Antragsverfahren


Kulturvereinen steht eine Unterstützungsmöglichkeit bei entstandenen Notlagen über das Landesprogramm "Schutzschirm Vereine in Not" offen.

Nähere Informationen finden Sie ab dem 4. Mai hier

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Steuerliche Maßnahmen

(Eingestellt: 30.04.2020)

Hilfen für die Gastronomie durch ermäßigten Mehrwertsteuersatz und steuerfreie Bonuszahlungen für Beschäftigte bis zu 1.500 Euro

Informationen Bundesfinanzministerium


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Arbeitsrecht und Arbeitsschutz zum Coronavirus 

(Eingestellt: 17.04.2020)

Seitens der Unternehmen und Mitarbeiter*innen bestehen viele Fragen zum Arbeitsrecht und Arbeitsschutz. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hilfreiche FAQs zusammengestellt. 

Link FAQs Arbeitsrecht & Arbeitsschutz 

Für mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit wurde der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard veröffentlicht. Er formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise. 

Download PDF Arbeitsschutzstandard

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KfW-Schnellkredit 

(Eingestellt: 15.04.2020)

Die Bundesregierung hat das KfW-Sonderprogramm einschließlich des KfW-Schnellkredits bis zum 03.06.2021 verlängert. Seit dem 09.11.2020 steht der Schnellkredit auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung.

Der Bund übernimmt 100 Prozent der Kreditrisiken, die Hausbanken tragen kein eigenes Risiko. 

Der KfW-Schnellkredit im Überblick: 

Unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt hat, sofern es bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen, soll ein „Schnellkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Kredit steht kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbständigen zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Des Weiteren muss das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Sofern das Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen. 
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmensgruppe beträgt bis zu 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 und maximal 300.000 € für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 10.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Der Zinssatz beträgt aktuell 3 % mit einer Laufzeit von 10 Jahren. 
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Eine Besicherung ist nicht vorgesehen. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.


Weitere Einzelheiten zum Programm

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BAFA Beratungsprogramm: "Vom Coronavirus betroffene Unternehmen"  

Finanzielle Unterstützung bei Inanspruchnahme einer Unternehmensberatung  

(Eingestellt: 15.04.2020)

Das Coronavirus hat viele negative Auswirkungen für Unternehmen. Ein externer Unternehmensberater kann vor allem betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen sowie den Freien Berufen in dieser Situation vielfältige Hilfestellung geben: kommen neue Geschäftsfelder in Betracht, lassen sich Geschäfte umstellen/digitalisieren, wie kann die Liquidität wieder hergestellt werden usw.  

Anträge für finanzielle Unterstützung zur Inanspruchnahme einer Unternehmensberatung können beim BAFA gestellt werden. Die Beratung muss sich auf die durch die Corona-Krise hervorgerufenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten beziehen.  

Antragsberechtigte: Kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Coronavirus leiden:

  • Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss für eine Beratungsleistung in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung). Umsatzsteuer wird nicht bezuschusst.


  • Es können von betroffenen Unternehmen bis zur Ausschöpfung der maximalen Zuschusshöhe mehrere Beratungen im Rahmen des neuen Kontingentes beantragt werden. 


  • Der Zuschuss wird vom BAFA als Bewilligungsbehörde direkt auf das Konto des Beratungsunternehmens ausgezahlt. D.h. keine Vorfinanzierung durch das antragstellende Unternehmen


  • Anträge auf Förderung einer Beratung nach diesen Bestimmungen können zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2020 gestellt werden.



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Soforthilfe für Solo-Selbständige und Kleinstbetriebe

(Eingestellt 03.04.2020)


1. Einmalzahlung & Sofortdarlehen

Besondere Unterstützungsmaßnahmen gelten für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind. Sie verfügen in der Regel kaum über Sicherheiten oder weitere Einnahmen. Diesen Unternehmen soll schnell und unbürokratisch geholfen werden.

Zur Sicherstellung ihrer Liquidität haben Bundesregierung und Landesregierung Rheinland-Pfalz jetzt Soforthilfeprogramme aufgelegt. Damit sollen insbesondere die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt werden, zum Beispiel Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten.

Konkret sehen die Soforthilfen von Bund und Land folgendes vor:

  • Selbständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente):
    bis zu 9.000 Euro Zuschuss für drei Monate für Antragsberechtigte aus dem Bundesprogramm
    bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes Rheinland-Pfalz bei Bedarf
    Insgesamt beträgt die mögliche Soforthilfe bis zu 19.000 Euro.

  • Unternehmen 6 bis 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente):
    bis zu 15.000 Euro Zuschuss für drei Monate für Antragsberechtigte aus dem Bundesprogramm
    bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes Rheinland-Pfalz bei Bedarf
    Insgesamt beträgt die monatliche Soforthilfe bis zu 25.000 Euro.

  • Unternehmen 11 bis 30 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente):
    Bis zu 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes Rheinland-Pfalz zuzüglich einem Zuschuss über 30 Prozent der Darlehenssumme
    Insgesamt beträgt die mögliche Soforthilfe bis zu 39.000 Euro.

Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von sechs Jahren und sind bis Ende des Jahres 2021 zins- und tilgungsfrei.

Anträge Einmalzahlung

Antragsformulare für den Bundes-Zuschuss stehen bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) zur Verfügung.  

Hier finden Sie Antrag und Bearbeitungshinweise, eine FAQ-Liste etc.

Eckpunkte des Soforthilfeprogramms des Bundes


Anträge Sofortdarlehen

Das Land ergänzt die Soforthilfen des Bundes über den „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“. Damit erhalten in Rheinland-Pfalz auch Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten Liquiditätshilfen. Zudem können kleine Betriebe bis 10 Mitarbeiter Darlehen in Anspruch nehmen.

Anträge können über die Hausbank bei der ISB gestellt werden.


Die Sofortdarlehen können unmittelbar nach Erhalt der Förderzusage bis einschließlich 30. November 2020 abgerufen werden. Sie haben eine Laufzeit von sechs Jahren und sind bis 31. März 2022 tilgungsfrei. Enthalten ist eine Haftungsfreistellung der Hausbank in Höhe von 90 Prozent der Darlehenssumme.


2. Vereinfachter Zugang zu Arbeitslosengeld II

Ihre Wohnung und Ihr Lebensunterhalt werden gesichert 

Wenn Sie durch die Coronakrise Probleme haben, Ihre Miete zu bezahlen oder Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, haben Sie Anspruch auf Grundsicherung. Diese Hilfe wurde, nur um die Abwicklung seitens der Verwaltung zu vereinfachen, in das bestehende System der existenzsichernden Leistungen eingefügt. Die Leistungen gehen aber deutlich darüber hinaus und sind nicht mit „Hartz IV“ gleichzusetzen.
  
  • Sie müssen nicht Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen. Es findet keine Vermögensprüfung statt.
  • Ihre Miete wird unabhängig von der Größe Ihrer Wohnung übernommen. Es findet keine Angemessenheitsprüfung statt.
Alle konkreten Details zur Antragstellung finden Sie unter www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung. Die Grundsicherung deckt den akuten Notbedarf für alle, die kein Kurzarbeitergeld beziehen und mit 60 Prozent ihres Einkommens auskommen müssen, auf unbürokratische Weise ab.

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Informationen zur Kurzarbeit:

Onlinetool UDO – Kurzarbeit beantragen. Einfach. Schnell. 

Die Hotline des Arbeitgeberservice erreichen Sie unter: 0800 45555 20 (Mo. bis Fr. 8.00 – 18.00 Uhr).  Persönlich hilft Ihnen auch Ihr/e Ansprechpartner/in beim örtlichen Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit weiter.   

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Linkliste zu weiteren Hilfen:


Als zentraler Ansprechpartner für vom Coronavirus betroffene Unternehmen steht landesseitig der rheinland-pfälzische Mittelstandslotse, Prof. Dr. Manfred Becker, zur Verfügung. Tel. 06131-16-5652 oder per E-Mail Mittelstandslotse(at)mwvlw.rlp.de.

Die Stabsstelle Unternehmenshilfe Corona, eingerichtet im rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministerium, können Sie unter unternehmenshilfe-corona(at)mwvlw.rlp.de oder unter 06131-16-5110 kontaktieren.

Für konkrete Fragen zur finanziellen Wirtschaftsförderung, insbesondere auch Liquiditätshilfen (Darlehen und Bürgschaften), können Sie sich direkt an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) wenden. Die ISB hat für Finanzierungsfragen auch eine Beratungshotline eingerichtet unter 06131/6172-1333beratung(at)isb.rlp.de

Infos online Liquiditätssicherung – Unterstützung für Betriebsmittelbedarfe und Bürgschaften durch die ISB


Steuerliche Maßnahmen für vom Corona-Virus betroffene Unternehmen

Lockerung Sonntagsfahrverbot 

Das Sonntagsfahrverbot für LKW ab 7,5 t zur Belieferung der Supermärkte und Drogerien wurde in Rheinland-Pfalz gelockert. Damit soll die Belieferung der Supermärkte und Drogerien mit Hygieneartikeln und haltbaren Lebensmitteln sichergestellt werden. Die Lockerung gelte zunächst bis Ende Mai. 

Übergreifendes Informationsportal der Landesregierung zum Coronavirus




WirtschaftCorona-Virus - 16.03.2020
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